AZAV: 100% Förderung für Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte oder Personen in Kurzarbeit
Nach der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) und dem SGB III (Sozialgesetzbuch) können Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert werden, wenn diese arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
Im Allgemeinen werden die kompletten Weiterbildungskosten übernommen. Die Förderung wird nach einem Beratungsgespräch beim jeweiligen Jobcenter bzw. der jeweiligen Agentur für Arbeit durch einen sogenannten Bildungsgutschein gewährt.
Qualifizierungschancengesetz und Arbeit-von-morgen-Gesetz:
bis zu 100% Förderung für Beschäftigte
Beschäftigte Arbeitnehmer/-innen können die Weiterbildungskosten teilweise oder vollständig erstattet bekommen, je nach beruflichem Hintergrund und Betriebsgröße bzw. Betroffenheit vom Strukturwandel.
Erweiterter Zugang zur Weiterbildungsförderung: Beschäftigte erhalten grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind. Der Ausbau der Förderung richtet sich auch an diejenigen, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Darüber hinaus wurden die Förderleistungen verbessert: Neben der Zahlung von Weiterbildungskosten wurden die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße. Mit dem im Wesentlichen am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Arbeit-von-morgen-Gesetz wurden die Förderleistungen nochmals verbessert, siehe hier.

Dabei gibt es für unsere Weiterbildungen unterschiedliche Anmeldeformulare:
Folgende berufliche Weiterbildungen können bei uns gefördert belegt werden:
- Online und Social Media Marketing (Maßnahmenummer 214 0563 2020)
- Agiles Management (Maßnahmenummer 214 0093 2021)
- Wirtschaftsrecht
diese werden nach SGB III § 81 gefördert, so dass ein Bildungsgutschein ausgestellt wird.
Die Weiterbildung
kann auch gefördert belegt werden. Dieser wird nach SGB III § 45 gefördert, so dass ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt wird.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit besteht darüber hinaus die Möglichkeit der vollen oder teilweisen Übernahme der Weiterbildungskosten durch eine Förderung, wenn
- Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
- der Erwerb des Berufsabschlusses in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,
- Sie in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach SGB III geförderten Weiterbildung teilgenommen hat,
- die Maßnahme außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert und
- die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Zusätzlich ist es entscheidend, dass die geförderte Weiterbildung einer Rückkehr zur normalen Arbeitszeit nicht entgegensteht und sich die Weiterbildung zeitlich der weggefallenen Kurzarbeit anpassen lässt. Da unsere Fernkurse sehr flexibel sind und auch auch neben einem Vollzeitberuf absolviert werden können, ist dies prinzipiell gegeben.
Ob Sie zu dem förderfähigen Personen zählen können Sie am besten direkt bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erfragen.

Wenden Sie sich an die Arbeitsagentur an Ihrem Wohnort für ein Beratungsgespräch über die für Sie mögliche Förderung. Die WirtschaftsWissenschaftliche FernAkademie Dr. Schmidt ist berechtigt, Bildungsgutscheine von allen Arbeitsagenturen aus Deutschland anzunehmen.






Erfahrungen unserer Fernkurs-Absolventen