Nur wer sich weiterbildet, vermeidet den Stillstand. Im Berufsleben muss man am Ball bleiben, um sich zu behaupten und Aufstiegschancen zu haben. Die Bildungsprämie ist eine gute Variante, eine berufsbezogene Weiterbildung zu machen.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten zur Fortbildung, einen umfassenden Überblick erhalten Sie auf http://www.jobfibel.com/thema/weiterbildung. Dabei gilt es, selbst aktiv zu werden.
Unterstützung bei der Weiterbildung
Die Bildungsprämie wird vom europäischen Sozialfond und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung bereitgestellt. Sie ist unabhängig vom Arbeitgeber und kann auch von Selbständigen in Anspruch genommen werden. Bestandteil sind zwei Bausteine, der Spar- und der Prämiengutschein, die sich miteinander kombinieren lassen.
Prämiengutschein
Um den Prämiengutschein zu nutzen, muss man mindestens 15 Wochenstunden erwerbstätig sein und darf ein jährlich zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro nicht überschreiten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man den Prämiengutschein jährlich neu beantragen. Bei Bewilligung wird die Hälfte der entstehenden Weiterbildungskosten (maximal 500 Euro) übernommen. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung dem beruflichen Fortkommen dient. Neben unseren Fernkursen Wirtschaftsrecht, Online und Social Media Marketing und Controlling gibt es beispielsweise die Möglichkeit, eine Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter fördern zu lassen. Eine Beratungsstelle prüft, ob die gewünschte Weiterbildung in Frage kommt.
Spargutschein
Der Spargutschein eignet sich besonders, um teurere Weiterbildungsmaßnahmen zu finanzieren. Dazu können Sie Ihr nach dem Vermögensbildungsgesetz angespartes Guthaben verwenden, wobei Ihnen die Arbeitnehmersparzulage (Vermögenswirksame Leistungen) erhalten bleibt. Nach einem Gespräch über die Art der Weiterbildung in einer Beratungsstelle können Sie sich zu einer Weiterbildungsmaßnahme anmelden. Vom Zeitpunkt der Geldentnahme bis zu Beginn des Kurses dürfen nicht mehr als drei Monate vergehen, Beträge unter 30 Euro gelten als "Bagatelle" und sind unzulässig.